Wir übernehmen Dienstleistungen für Bauherrn, Architekten, Planungsbüros, Bauunternehmen, Privatpersonen, öffentliche Verwaltungen, uvm.. Zu den Leistungen gehören amtliche sowie privatrechtliche Vermessungen. Eine Übersicht sowie Erklärungen finden Sie unten. Sollten Sie Fragen zu der Ausführung oder den Kosten einer Vermessung haben, beraten wir Sie gerne und können eine für Sie unverbindliche Kostenermittlung erstellen.
Wir messen für Sie die topographischen Gegebenheiten mit Höhenangaben im DHHN 2016 (NHN) auf. Die Ergebnisse stellen wir Ihnen in digitalen und analogen Plänen bereit. Digitale Formate sind unter anderen PDF, DXF und DWG.
Wenn Sie für den Bau eines Zaunes oder für Bepflanzung in Grenznähe
Ihre Grenzen angezeigt haben möchten. Suchen wir für Sie die benötigten Grenzpunkte auf und zeigen sie an. Fehlende Grenzzeichen werden nicht wiederhergestellt und nur hilfsweise mit beispielsweise einem Holzpflock markiert.
Sollte ein 'einfacher' Lageplan ausreichen, also wenn kein Amtlicher gefordert ist, erstellen wir diesen selbstverständlich auch.
Für die Vorbereitung von Baumaßnahmen zeigen wir mit Tagesmarken alle benötigten Punkte vor Ort an. Das wird unter anderem benötigt, um die Lage der Baugrube für das Bauwerk anzuzeigen.
Für Ihre Baumaßnahme stecken wir die Fundamente millimetergenau ab. Dafür schlagen wir Nägel oder Schrauben in das bauseits erstellte Schnurgerüst. Wenn benötigt erstellen wir dazu auch die Bescheinigung nach §74 (8) BauO NRW, Abstecknachweis.
Brauchen sie eine Bezugshöhe oder den Vergleich von verschiedenen Ebenen übertragen wir Ihnen die Höhen und setzten Ihnen Markierungen auf die geforderten Höhen.
Mit Hilfe von gemessenen Punkten und der Dreiecksvermaschung
erstellen wir ein digitales Geländemodell. Damit können Erdbewegungen und
Massenberechnungen ermittelt werden.
Wir messen verlegte Leitungen auf und bereiten diese in einem digitalen Plan auf. Dadurch wird sichergestellt, dass die Lage der Leitung nicht verloren geht.
Wir beraten Sie zu all unseren Leistungen, damit wir zusammen
die für Ihr Vorhaben am besten geeignete und preiswerteste Art der Vermessung finden.
Wenn Sie ein Gebäude neu errichtet haben oder den Grundriss eines bestehendes Gebäudes verändert haben, benötigen Sie eine Gebäudeeinmessung, vgl. § 16 VermKatG NRW.
Mit Ihrem Antrag, dass wir Ihr Gebäude einmessen sollen, Informieren wir die Katasterbehörde über Ihre erfüllte Pflicht und erledigen alle weiteren bürokratischen Arbeiten sowie die örtliche Einmessung des Gebäudes bis es vom Katasteramt übernommen wurde und Sie einen Nachweis darüber erhalten haben.
Wenn Sie neue Grundstücksgrenzen festlegen wollen, um neue Flurstücke zu bilden, benötigen Sie eine Teilungsvermessung. Diese neuen Flurstücke können anschließend unter anderem verkauft oder bebaut werden.
Als Erstes wird ein Aufteilungsentwurf mit dem Verlauf der neuen Grenzen angefertigt. Wenn sie mit diesem einverstanden sind treffen wir uns vor Ort bei dem Vermessungstermin, damit Sie die geplanten Grenzen in der Örtlichkeit bewerten können. Anschließend wird die notwendige Grenzuntersuchung und die Abmarkung der neuen Grenzen sowie die der fehlenden alten Grenzpunkte durchgeführt. Die örtlichen Vermessungen werden im Innendienst ausgewertet und überprüft. Zum Abschluss der Vermessung wird das Ergebnis den Beteiligten beim Grenztermin vor Ort oder nach Absprache per Post mitgeteilt, bevor die Unterlagen bei der zuständigen Katasterbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht werden.
Wenn Unklarheiten über Ihre Grundstücksgrenzen bestehen und Sie Ihre Grenzen rechtssicher und sichtbar abgemarkt haben wollen, benötigen Sie eine Grenzvermessung.
Hier teilen Sie uns mit, welche Grenzpunkte Sie untersucht haben möchten. Wir suchen die Punkte dann vor Ort auf, überprüfen sie und erneuern fehlerhafte oder fehlende Grenzzeichen. Die örtlichen Vermessungen werden im Innendienst ausgewertet und überprüft. Die Ergebnisse werden im Grenztermin vor Ort oder in Absprache per Post den Beteiligten mitgeteilt. Anschließend werden die Unterlagen bei der zuständigen Katasterbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Bei einer Sonderung werden neue Flurstücke ohne örtliche Vermessungsarbeiten gebildet. Diese Form der Vermessung kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden.
Als Erstes wird ein Aufteilungsentwurf mit dem Verlauf der neuen Grenzen angefertigt. Wenn die Beteiligten mit der neuen Grenzen einverstanden sind, wird der Grenztermin mit den Beteiligten durchgeführt und die Unterlagen bei der zuständigen Katasterbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Wenn Sie die Lage Ihrer Grenzpunkte angezeigt haben möchten, z.Bsp. für das Errichten eines Zauns, benötigen Sie eine Amtliche Grenzanzeige. Die geforderten Grenzpunkte werden aufgesucht, angezeigt und die Lage wird mit öffentlichem Glauben beurkundet. Fehlende Grenzzeichen werden nicht wiederhergestellt. Sie werden nach dem Katasternachweis abgesteckt und hilfsweise z. Bsp. mit Pflöcken markiert.
Der amtliche Lageplan zum Bauantrag wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Beantragung einer Baugenehmigung benötigt.
Vor Ort werden die erforderlichen Höhen und Bauten aufgemessen. Zusätzlich werden die Katasterunterlagen sowie die bauordnungs und bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten von den zuständigen Behörden bzw. von deren Online-Portalen angefordert. Mit diesen Informationen, den aufgemessenen Daten und den Bauunterlagen Ihres Architektens oder Planungsbüros kann der amtliche Lageplan mit allen nach § 3 BauPrüfVO NRW erforderlichen Inhalten erstellt werden.
Grundstücke die bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist benötigen eine Teilungsgenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde.
Aus der Aufmessung vor Ort, den Katasterunterlagen sowie den bauordnungs und bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten wird der amtliche Lageplan mit allen nach § 17 BauPrüfVO NRW erforderlichen Inhalten erstellt und bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht.
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die auf dem Grundstück lasten. Diese verpflichten den Grundstückseigentümer bestimmte dem Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.
Aus der Aufmessung vor Ort, den Katasterunterlagen sowie den bauordnungs und bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten wird der amtliche Lageplan mit allen nach § 17 BauPrüfVO NRW erforderlichen Inhalten erstellt und bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht.
Bauaufsichtsbehörden können einen amtlichen Nachweis über die Einhaltung der Grundrissfläche und der Höhenlage des Bauobjektes verlangen, §83(3) BauO NRW.
Nach Erfassung der örtlichen Lage und Höhe der neuen Bauten wird unter Berücksichtigung der Katasterunterlagen der Nachweis gefertigt, welche der Bauaufsicht vorgelegt werden kann.
Durch die Vereinigung können Flurstücksgrenzen entfernt werden, um zwei oder mehrere Flurstücke zusammenzufassen.
Copyright © Alle Rechte vorbehalten | Impressum | Datenschutzerklärung